§ 113 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 a BRAO Leitungspersonen

§ 113 a Leitungspersonen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 3. die Generalbevollmächtigten, 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.