§ 114 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Elfter Abschnitt. Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof de...

§ 114 BRAGO Verfahrenvor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

§ 114 Verfahrenvor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. (2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. (3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr. (4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren. (5) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr angerechnet. (6)