§ 114 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
DRITTER ABSCHNITT Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 114 SGB V Landesschiedsstelle

§ 114 Landesschiedsstelle

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben. (2)