§ 117 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
SECHSTER ABSCHNITT Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 117 a SGB VI Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117 a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.