§ 118 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
Erster Titel Allgemeines

§ 118 SGB III Leistungen

§ 118 Leistungen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Die besonderen Leistungen umfassen 1. das Übergangsgeld, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.