§ 12 b StVG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
II. Haftpflicht

§ 12 b StVG Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

§ 12 b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Die §§ 12 und 12 a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.