§ 12 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 12 BZRG Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) In das Register sind einzutragen 1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken, 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, 3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe, 4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung, 5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses, 6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, 7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts, 8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis, 9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung, 10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (2)