§ 12 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 12 FPersV Inhalt des Registers

§ 12 Inhalt des Registers

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister werden gespeichert über 1. Fahrerkarten folgende Daten: a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht, b) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung, c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte, d) Tag der Produktion der Fahrerkarte, e) Status der Fahrerkarte, f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person, g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat, h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte; 2. Werkstattkarten folgende Daten: a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils, b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, c) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,