Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, BGBl. I S. 1626

§ 12 FStrPrivFinG Bußgeldvorschriften

§ 12 Bußgeldvorschriften

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.