§ 12 HaftPflG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421

§ 12 HaftPflG (Haftung nach anderen Bestimmungen; Haftung Dritter)

§ 12 (Haftung nach anderen Bestimmungen; Haftung Dritter)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.