§ 12 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
1. ABSCHNITT Gerichte

§ 12 VwGO (Großer Senat des OVG)

§ 12 (Großer Senat des OVG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. 2An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate. (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate. (3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.