§ 120 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 120 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.