§ 120 h SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
SECHSTER ABSCHNITT Durchführung
Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120 h SGB VI Abzuschmelzende Anrechte

§ 120 h Abzuschmelzende Anrechte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind 1. der Auffüllbetrag (§ 315 a), 2. der Rentenzuschlag (§ 319 a), 3. der Übergangszuschlag (§ 319 b) und 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307 b Abs. 6).