§ 121 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 121 VwGO (Rechtskraft)

§ 121 (Rechtskraft)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und 2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.