§ 127 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. ABSCHNITT Berufung

§ 127 VwGO (Anschlussberufung)

§ 127 (Anschlussberufung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. 2Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. 2Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. (3) 1Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 124 a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung. (5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.