§ 129 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
DRITTER TEIL Einzelne Ordnungswidrigkeiten
DRITTER ABSCHNITT Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

§ 129 OWiG Einziehung

§ 129 Einziehung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.