§ 129 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 129 SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

§ 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten 1. beim Bundeseisenbahnvermögen, 2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk, 5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder beschäftigt sind.