§ 129 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. ABSCHNITT Berufung

§ 129 VwGO (Änderung des Ersturteils nur im Rahmen des Antrags)

§ 129 (Änderung des Ersturteils nur im Rahmen des Antrags)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.