§ 129 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. ABSCHNITT Berufung

§ 129 VwGO (Änderung des Ersturteils nur im Rahmen des Antrags)

§ 129 (Änderung des Ersturteils nur im Rahmen des Antrags)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.