§ 13 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren

§ 13 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I

§ 13 Zulassungsbescheinigung Teil IAmtliche Fußnote: Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 7 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. 9. 2015, S. 1).

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. 2Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen: 1. eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." und 2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig.". 3Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1 1. hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf und 2. muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig" und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können. (2)