(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. 2Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen: 1. eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." und 2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig.". 3Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1 1. hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf und 2. muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig" und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können. (2)
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