§ 13 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 13 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.