§ 13 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL I Gerichtsverfassung
1. ABSCHNITT Gerichte

§ 13 VwGO (Geschäftsstelle)

§ 13 (Geschäftsstelle)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.