§ 134 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134 FGO (Anwendbarkeit der ZPO)

§ 134 (Anwendbarkeit der ZPO)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.