§ 134 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 134 StGB Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.