§ 135 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. ABSCHNITT Revision

§ 135 VwGO (Revision bei Ausschluss der Berufung)

§ 135 (Revision bei Ausschluss der Berufung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. 2Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. 3Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.