§ 136 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
NEUNTER ABSCHNITT Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 136 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere 1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135 a Absatz 2, § 115 b Absatz 1 Satz 3 und § 116 b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137 a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen. 2Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. 3Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über Qualitätssicherungszuschläge regeln. (2)