§ 139 d SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
NEUNTER ABSCHNITT Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 139 d SGB V Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

§ 139 d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137 c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. 2Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.