§ 14 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage

§ 14 AVAG Vollstreckungsabwehrklage

§ 14 Vollstreckungsabwehrklage

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. (2) 1Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. 2Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des für Unterhaltssachen.