§ 14 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79 375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. 4Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. (2) weggefallen (3)