§ 14 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt, 8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder