§ 14 HaftPflG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421

§ 14 HaftPflG (Gerichtsstand)

§ 14 (Gerichtsstand)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.