§ 14 KraftStG
Stand: 16.10.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S. 2184

§ 14 KraftStG2002 Außerbetriebsetzung von Amts wegen

§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

(1) 1Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). 2Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2) 1Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.