§ 140 e SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ZWÖLFTER ABSCHNITT Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140 e SGB V Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140 e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.