§ 140 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Dire...

§ 140 SGB VI Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über 1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen, 2. Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung, 3. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, 4. Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie 5. Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können, ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören. (2) 1Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen: Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Anwendung. Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ bis des ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.