§ 142 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. ABSCHNITT Revision

§ 142 VwGO (Klageänderung und Beiladung unzulässig)

§ 142 (Klageänderung und Beiladung unzulässig)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.