§ 143 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. ABSCHNITT Revision

§ 143 VwGO (Prüfung der Zulässigkeit)

§ 143 (Prüfung der Zulässigkeit)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.