§ 145 c StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145 c StGB Verstoß gegen das Berufsverbot

§ 145 c Verstoß gegen das Berufsverbot

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.