§ 149 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
14. ABSCHNITT Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 149 VwGO (Aufschiebende Wirkung)

§ 149 (Aufschiebende Wirkung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.