§ 15 a GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
4. ABSCHNITT Bundesamt für Logistik und Mobilität

§ 15 a GueKG Werkverkehrsdatei

§ 15 a Werkverkehrsdatei

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben. (2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden. (3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, 2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, 3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, 4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie 5. Anschriften der Niederlassungen. (4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben 1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.