§ 15 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 379 vom 29.11.2024

§ 15 BtMG Sicherungsmaßnahmen

§ 15 Sicherungsmaßnahmen

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

1Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.