§ 15 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 15 FPersV Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften, 2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen, 3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, 4. für die Verfolgung von Straftaten.