§ 15 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
DRITTER ABSCHNITT Zuchtmittel

§ 15 JGG Auflagen

§ 15 Auflagen

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. 2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. (3)