§ 15 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL I Gerichtsverfassung
2. ABSCHNITT Richter

§ 15 VwGO (Hauptamtliche Richter)

§ 15 (Hauptamtliche Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) weggefallen (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.