§ 151 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
14. ABSCHNITT Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 151 VwGO (Rechtsbehelfe gegen Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters)

§ 151 (Rechtsbehelfe gegen Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3§§ 147 bis 149 gelten entsprechend.