§ 152 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung

§ 152 ZPO Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. 2Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.