§ 153 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 153 SGB III Leistungsentgelt

§ 153 Leistungsentgelt

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39 b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und 3. der Solidaritätszuschlag. 3Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39 f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. 4Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt: 1. für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 a des Fünften Buches,