§ 154 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 154 a StPO Beschränkung der Verfolgung

§ 154 a Beschränkung der Verfolgung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. 2§ 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. (3)