§ 156 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.