§ 156 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 156 StPO Anklagerücknahme

§ 156 Anklagerücknahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.