§ 156 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL IV Kosten und Vollstreckung
16. ABSCHNITT Kosten

§ 156 VwGO (Sofortige Anerkenntnis)

§ 156 (Sofortige Anerkenntnis)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.