§ 158 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DREIZEHNTER TITEL Rechtshilfe

§ 158 GVG (Ablehnung der Rechtshilfe)

§ 158 (Ablehnung der Rechtshilfe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) 1Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. 2Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.